Erlaubnis
Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
Verleihunternehmen, die gewerbsmäßig Arbeitnehmer überlassen, benötigen eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Diese wird von der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit erteilt. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn beispielsweis ein Verleiher die für die Ausübung der Arbeitnehmerüberlassung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder nach der Gestaltung seiner Betriebsorganisation nicht in der Lage ist, die üblichen Arbeitgeberpflichten ordnungsgemäß zu erfüllen (§ 3 AÜG).
- Welche Leiharbeitsfirmen besitzen eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung?
Lexikon
Abfindung- Allgemeinverbindlichkeit
- AMP
- Arbeitnehmer-Entsendegesetz
- Arbeitskleidung
- Arbeitslosigkeit
- Arbeitszeitkonto
- atypische Beschäftigung
- AÜG
Befristung- Betriebsrat
- Betriebsvereinbarungen
- BZA
CGZP- christliche Gewerkschaften
Deregulierung der Leiharbeit- DGB
- DGB – Tarifgemeinschaft
Erlaubnis
Gewerkschaft- Gleichstellungsgrundsatz
Haftung
IG Metall- iGZ
Klebeeffekt- Kündigungsbedingungen
- Kündigungsschutz
- Kurzarbeit
Leiharbeit- Leiharbeitgeberverbände
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- Lohndumping
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